Online-Händler begehen einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie Produkte in einem Preisvergleich günstiger bewerben als sie im Online-Shop erhältlich sind. Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Stuttgart, wie der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) meldet:
"Ein Shop-Anbieter hatte seine Preisangaben mehrmals täglich aktualisiert, die Preissuchmaschine allerdings aktualisierte die Preise des Shops lediglich einmal am Tag. So kam es zu Abweichungen zwischen dem in der Suchmaschine dargestellten und dem tatsächlichen Preis des Artikels im Shop."
Im Original-Wortlaut des Urteils (AZ. 2 U 12/07) heißt es (PDF):
"Wer nur wirbt, muss keine Preise angeben. Wenn der Unternehmer aber unter Angabe von Preisen wirbt, muss er grundsätzlich richtige Angaben machen. Eine Werbung unter Angabe von Preisen liegt vor, wenn ein Einzelpreis oder ein bestimmter Preisbestandteil angegeben wird."
BVDW-Justiziar Gerd Fuchs rät Shopbetreibern, Preisänderungen "jeweils zeitnah an Preisvergleichsdienste weiterzugeben". Er empfiehlt Online-Händler außerdem, ihre Preisangaben in Preisvergleichen regelmäßig zu überprüfen.
Wenn Preisangaben in Online-Shop und Preisvergleichen nicht überein stimmen, droht dem verantwortlichen Shopbetreiber laut dem Rechtsanwalt eine Abmahnung durch einen Wettbewerber.










